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E-Rechnungspflicht seit 1. Januar 2025
Viele Fragen, hier gibt es Anworten
Wichtig: Eine PDF-Rechnung wie sie bisher schon ausgestellt wurde, ist keine E-Rechnung!
Seit 01.01.2025 müssen alle inländische Unternehmen verpflichtend eine E-Rechnung empfangen können.
Was ist eine E-Rechnung?
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Eine E-Rechnung liegt vor, wenn sie die Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 erfüllt:
Diese Formate sind möglich: X-Rechnung und ZUGFeRD
Die X-Rechnung ist eine XML-Datei — diese kann von Ihrer Fakturierung in der Regel bereits gelesen werden.
Beim ZUGFeRD-Format wird die geforderte XML-Struktur in das gewohnte PDF-Format integriert. Auch dieses Format können gängige Anwendungen lesen.
Ab WANN, WER und WER NICHT?
Die Pflicht gilt grundsätzlich seit dem 01.01.2025 für B2B-Geschäftspartner in Deutschland.
Es gibt KEINE Schonfristen für den Empfang! Alle Unternehmen müssen in der Lage sein eine E-Rechnung zu Empfangen. Dies betrifft beide Formate.
Es gibt aber Ausnahmen und stufenweise Fristen. Daher gelten die Regelungen nicht bei:
Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV)
Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV)
Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV)
Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. viele Vereine – oder staatliche Einrichtungen)
bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.
bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze)
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen.
Es empfiehlt sich im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater zu sprechen - insbesondere bei Vereinen gelten gesonderte Regelungen.
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